FAQ "Die kleinen Strolche"

"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen." Menschenrechte der vereinten Nationen – Artikel 1

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Wir freuen uns über Feedback zu unserer pädagogischen Konzeption. Sie soll etwas Lebendiges bleiben, uns Orientierung und Sicherheit geben, aber sich auch über die Zeit immer wieder wandeln dürfen, zum Wohle unserer Kinder. (Tel. 02244 6322)

Wir arbeiten auf Grundlage der Bildungsgrundsätze (externer Link) > Mehr Chancen durch Bildung von Anfang an <
Grundsätze zur Bildungsförderung für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen.

25 Stunden pro Woche: Montag bis Freitag 7:30 bis 12:30 Uhr

35 Stunden pro Woche: Montag bis Freitag 7:30 bis 14:30 Uhr

45 Stunden pro Woche: Montag bis Freitag 7:30 bis 16:30 Uhr

Mitgliedsbeitrag:
Eltern / aktive Mitglieder mtl. 10,- EUR
Fördermitglieder/ inaktive Mitglieder mtl. 1,- EUR

Trägeranteil: wird von der Stadt übernommen.
Jugendamt Königswinter: mtl. indiv. privat nach Jahreseinkommen
Jeden Tag (Mo. bis Fr.) um 12:00 Uhr werden im Kindergarten warme und gesunde Mahlzeiten angeboten.
Die Kinder sind anzumelden, die Kosten betragen für Lebensmittel und Köchin monatlich 54,- Euro / Kind.
Alle Kinder die nicht zum Mittagessen angemeldet werden, müssen für die Bereitstellung div. Lebensmittel einen Kostenbeitrag von 20,- Euro zahlen. Weitere Informationen...

Kreissparkasse Köln

BIC COKSDE33XXX

DE39 3705 0299 0061 0025 26

KiTa-Jahr 2023/2024: Juliane, Natalie und Nanett

Karin Johst / Erzieherin, Kindergartenleiterin; 1. Vorstandsvorsitzende Kind Aktiv e.V., Mutter und Großmutter. Seit 2002 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Vanessa Sander / Erzieherin, stellv. Kindergartenleiterin; 2. Vorstandsvorsitzende Kind Aktiv e.V.; Trainerin KG "Rot-Weiß Bröl"; Mutter. Seit 2009 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Iris Simon / Sprachförderung, Küche; Klangimpuls®-Praktikerin; Mutter und Großmutter. Seit 2015 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Almut Jeroma / Erzieherin; Mutter. Seit 2020 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Jacqui Enger / Kinderpflegerin; Klangimpuls®-Praktikerin; Trainerin KG "Rot-Weiß Bröl"; Mutter. Seit 2012 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Evelyn Schulz / Praktikantin, seit 2022 Mitarbeiterin der Einrichtung. Ab Kita-Jahr 2023/2024 Auszubildende zur staatlich anerkannten Erzieherin.

Edith Mußhake / Kindergarten-Oma; Hauswirtschafterin; Mutter und Großmutter. Seit 2005 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Laura Geiss / Alltagshelferin; Mutter. Seit 2020 Mitarbeiterin der Einrichtung.

Bahar Gebakbekova / Alltagshelferin; Mutter. Seit 2023 Mitarbeiterin in der Einrichtung.

Kurt Gebhardt / Alltagshelfer und Gartenbau-Profi, Vater und Großvater, Seit 2023 Mitarbeiter der Einrichtung.

Ihr möchtet uns Kennenlernen?  Ihr wollt euer Kind bei uns anmelden?

Kommt gerne vorbei und schaut euch unsere Einrichtung an. Bitte vereinbart vorab einen Termin

Zur Direkt-Anmeldung über LITTLE BIRD folgt bitte diesem externen Link...

 

Aufnahmekriterien: " Die kleinen Strolche"

  • Ganzjährig möglich, wenn ein Platz frei ist / direkt oder über LITTLE BIRD
  • Bitte beachten: Neue Eltern werden zukünftig Mitglieder und somit Entscheidungsträger.
  • Aufnahmegremium: Vorstand, Leitung, Jugendamt
  • Gruppenstruktur, Gruppenform und Finanzierung (KiBiz) beachten

FAQ Träger KindAktiv e.V.

Kind Aktiv e.V.

Karin Johst / Vorstandsvorsitzende
Vanessa Sander / Vorstandsmitglied

Vom Aufsichtsrat für fünf Jahre, vom 1.08.2021 bis 01.07.2026 bestimmt.

Kind Aktiv e.V.

Stefanie Berg / Aufsichtsratvorsitzende

Angela Strehlow / Aufsichtsratsmitglied

Jürgen Klute / Aufsichtsratsmitglied

Vom der Mitgliederversammlung für drei Jahre, vom 1.08.2021 bis 01.07.2024 bestimmt.

Satzung des Vereins: Kind Aktiv e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kind Aktiv e.V., ehemals „Die kleinen Strolche“
  2. Er hat seinen Sitz in Königswinter – Rauschendorf
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr: 1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
  4. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.  
    Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde} Mitglieder. Erziehungsberechtigte von mindestens 90% der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft. Alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 20 (1) Kinderbildungsgesetz beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und das pädagogische Konzept der Tageseinrichtung für Kinder. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller der Aufsichtsrat angerufen werden. Die Anrufung erfolgt schriftlich an den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Mit dem 31.07. des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft, sofern keine Kündigung erfolgt, in eine Fördermitgliedschaft um.
  5. Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Jahres dem Verein/ Mitglied zugegangen sein.
  6. Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
  8. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses der Aufsichtsrat angerufen werden, der abschließend entscheidet.
  9. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit Hinweis auf die Konsequenzen mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand, so kann es ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Aufsichtsrat
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen wählt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform² durch den Vorstand, bei deren/dessen Verhinderung durch die Vorstandsvertretung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels / Sendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

    Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden können Anträge mit folgenden Inhalten: Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.
    ² Dies schließt die Ladung per Email an. Liegt keine Email-Adresse vor, muss die zuletzt mitgeteilte postalische Adresse genutzt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    2. Aufgaben des Vereins (einschließlich Satzungszweck)
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes / Aufsichtsrates
    4. Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
    5. Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrates
    6. Genehmigung des Jahresabschlusses
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6) / Beitragsordnung
    8. Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates
    9. Beteiligung an Gesellschaften
    10. Auflösung des Vereins (§ 11)
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag von mindestens 20% der Anwesenden kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n, nebst Stellvertretung
  4. Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
    1. a) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
    2. b) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands
    3. c) Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitern der Einrichtung
    4. d) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
    5. e) Genehmigung der Vergütung des Vorstandes
    6. f) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
  6. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  7. Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
  8. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
  9. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.
  10. Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  11. Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.
  12. Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
  2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von 5 Jahren ernannt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.
    1. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :
    2. a) Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss
    3. b) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins nach der Maßgabe des Aufsichtsrats
    4. c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
    5. Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Dazu gehören insbesondere:
    6. a) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken
    7. f) die Einstellung von leitenden Angestellten
    8. h) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    9. i) Einladung der Mitgliederversammlung
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung fernmündlich, in Textform oder auf anderen Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden.
  8. Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiterin und dem/der jeweiligen Protokollant*in zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

 

Tag der Errichtung der Satzung war der 01.02.1996 | Tag der letzten Änderung ist der 01.08.2021